Karnevalsgesellschaft Badenia 1900 e.V.

Satzung der

Karnevalsgesellschaft

Badenia 1900 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

 

Die Gesellschaft führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Badenia 1900 e.V.“. Der Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe. Sie ist im Vereinsregister eingetragen. Die Karnevalsgesellschaft Badenia 1900 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 


Zweck der Gesellschaft ist die Pflege der Fasnacht auf traditions- und landschaftsgebundener Grundlage, und des echten Humors durch Durchführung entsprechender Veranstaltungen, sowie die Hege und Pflege alter Sitten und Volksbräuche und deren Erhalt für die Nachwelt. 


Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 


Die Gesellschaft ist überparteilich und überkonfessionell. 


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

Die KG Badenia besteht aus:

 

  1. aktiven Mitgliedern 
  2. den Garden 
  3. den passiven Mitgliedern 
  4. den Ehrenmitgliedern 

 

Als Mitglied kann jeder unbescholtene Mann und jede unbescholtene Frau aufgenommen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Innerhalb der KG Badenia besteht eine Jugendorganisation, nachfolgend die Badenia Jugend genannt. Sie ist eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Jugendordnung, unter Beachtung der Satzung der KG Badenia in der Jugendarbeit tätig, wählt eigene Leitungsorgane und führt eine eigene Jugendkasse. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung der KG Badenia. 

Dies gilt auch im Falle von Änderungen der Jugendordnung. 


Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1. durch Tod 
  2. durch Austritt 
  3. durch Ausschluss.

 

Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung, die per Einschreiben zu erfolgen hat, jeweils vierteljährlich zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Sie ist zu richten an den/die Schriftführer/in der Gesellschaft. 


Der Ausschluss kann erfolgen: 

 

  1. bei Fortfall der Voraussetzungen für die Aufnahme 
  2. bei Verstoß gegen die Ziele und Zwecke der Gesellschaft 
  3. bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

 

Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Der Beschluss ist vom 1. Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der geschäftsführende Vorstand hat in diesem Falle innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

 

 

§ 3 Aufnahme als aktives Mitglied

 

Über die Berufung und Abberufung als aktives Mitglied entscheidet bei Bedarf der 1. Vorsitzende nach Anhörung der Aktiven. 

 

 

§ 4 Ehrenmitglieder

 

Zu den Ehrenmitgliedern (Ehrenelfer oder Ehrenräte) können durch Beschluss der Aktiven, Personen ernannt werden, die sich um die Idee der Fastnacht im Allgemeinen und um die Karnevalsgesellschaft Badenia im Besonderen verdient gemacht haben.

 

 

§ 5 Recht der Mitglieder 


Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.




§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zu befolgen, sowie die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Mitgliedbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, ist innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten. Die aktiven Mitglieder und die Mitglieder der Garden sind weiter verpflichtet, die vom Vorstand einberufenen Sitzungen, Proben und Veranstaltungen pünktlich zu besuchen.

 

 

§ 7 Organe der Gesellschaft

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand 
  3. der geschäftsführende Vorstand 
  4. der Gesamtvorstand 

 

Die Organe über ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

 

Mindestens einmal jährlich, spätestens 12 Wochen nach Ende der Kampagne, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 2/3 des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat die Mitglieder schriftlich, unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, zu der Versammlung einzuladen. Jede satzungemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 


Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 

 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: 


  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes 
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes 
  3. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer 
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages 
  5. Änderung der Satzung 
  6. Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Fragen 
  7. Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes wegen Ausschlusses
  8. Auflösung des Vereins. 


Bei den Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder je eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Ein abwesendes Mitglied kann als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder als Beisitzer nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass es für den Fall der Wahl bereits ist, die Wahl anzunehmen.

 

Der Gesamtvorstand (Geschäftsführender Vorstand und Beisitzer) und die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich in geheimer und schriftlicher Wahl zu wählen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann offen abgestimmt werden. Sämtliche anderen Wahlen können per Akklamation erfolgen. Von der Mitgliederversammlung sind jeweils zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

 

§10 Vorstand 

 

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis der/die 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzende/n. 

 

 

§ 11 Geschäftsführender Vorstand 

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in. 

Bei Abstimmungen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann an Stelle des einzuladenden Gesamtvorstandes beschließen, wenn Eile geboten ist, der einzuladende Gesamtvorstand aber nicht rechtzeitig einberufen werden kann.

 

 

§ 12 Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus

 

  1. den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes
  2. den Beisitzern 
  3. dem/der Vorsitzenden der Badenia-Jugend 

 

Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtlichen inneren Angelegenheiten der Gesellschaft. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, über die Durchführung aller Veranstaltungen zu beschließen. Er hat insoweit unverzüglich das Einverständnis der Aktiven einzuholen. 

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. 

 

 

§13 Ehrungen

 

Ehrungen innerhalb der KG Badenia erfolgen gemäß der Ehrenordnung der Gesellschaft. Die Ehrenordnung sowie Änderungen dieser, sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

 

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

 

Die Gesellschaft wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine anschließend mit satzungsgemäßer Frist einberufene erneute Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlussfähig. Nach Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das verbleibende Vermögen der Gesellschaft der Stadt Karlsruhe übergeben, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung gelten die Vorschriften des BGB ( § 21 bzw. § 55 ff). Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die durch das Gericht angeordnet werden, vorzunehmen. 


Die vorstehenden Satzungen sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. Mai 2014 beschlossen worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.